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Rechtlicher Rahmen

Gesetzlicher Rahmen

Den Begriff Nationalpark hat vermutlich jeder schon einmal gehört. Ein Ort, an dem die Natur einfach nur Natur sein darf. Doch welchen Zweck erfüllt so ein Nationalpark? Was zeichnet unseren Nationalpark aus? Und was ist denn nun der Unterschied zu einem Naturpark?

Nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz:

  • ist ein Nationalpark großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart,
  • er erfüllt in einem überwiegenden Teil seines Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets,
  • er befindet sich in einem überwiegenden Teil seines Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand oder ist geeignet, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Nationalparks haben zum Ziel,

  • in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten und – soweit der Schutzzweck es erlaubt –
  • die wissenschaftliche Umweltbeobachtung zu unterstützen,
  • die naturkundliche Bildung zu fördern und
  • dem Naturerlebnis der Bevölkerung zu dienen.

Hieraus ergibt sich eine klare Zielhierarchie: Das übergeordnete Ziel ist das sogenannte Wildnisziel, das einen ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zulässt. Diesem Ziel sind alle anderen Ziele untergeordnet.

Das Saarländische Naturschutzgesetz aus dem Jahr 2006 wiederholt in seinem § 17 die Definition des BNatSchG. Das jüngere Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2015 ergänzt in seinem § 13 Abs. 3, dass Nationalparks in der Trägerschaft des Landes eingerichtet werden.

Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald ist im Rahmen dieser Vorgaben ein Entwicklungsnationalpark. In einem bis zu 30-jährigen Zeitraum, d. h. bis zum Jahr 2045, sind entsprechende unterstützende Maßnahmen zulässig.

Nationale/internationale Ziele & Standards

Die Nationale Biodiversitätsstrategie aus dem Jahr 2007 definiert Wildnisziele, die bis zum Jahr 2020 erreicht werden sollen: 2 % der Landfläche, 5 % der Waldfläche bzw. 10 % der öffentlichen Waldfläche sollen der natürlichen Entwicklung vorbehalten sein. Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland leisten mit der Ausweisung des Nationalparks einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der nationalen Ziele und haben dies auch in ihren Landesstrategien verankert.

Der Nationale Naturlandschaften e.V. hat im Jahr 2013 Qualitätskriterien und -standards für Nationalparks formuliert und in zehn Handlungsfeldern beschrieben. Die deutschen Nationalparks werden gemäß einem Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) anhand dieser Qualitätskriterien von EUROPARC Deutschland evaluiert. Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald wurde im Jahr 2017 einer ersten Basiserhebung unterzogen, die im Mai 2018 veröffentlicht wurde.[i]

Wesentliche Standards nach den Qualitätskriterien sind:

  • Das Nationalparkgebiet soll möglichst vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
  • Der Nationalpark soll eine Mindestgröße von 10.000 ha aufweisen.
  • Die naturdynamische Entwicklung soll auf mindestens 75 % gewährleistet sein.
  • Für Entwicklungsnationalparks gelten Übergangszeiträume von längstens 30 Jahren.
  • Die Nationalparkverwaltung soll unmittelbar der obersten Naturschutzbehörde unterstellt sein.

Die Internationale Union zum Schutz der Natur (IUCN) kategorisiert Wildnis- und andere Schutzgebiete weltweit,[ii] um bei ggf. unterschiedlichem Sprachgebrauch eine Vergleichbarkeit der Gebiete sicherzustellen. Ein Entwicklungsnationalpark fällt in die Kategorie II und ist wie folgt klassifiziert:

Schutzgebiete der Kategorie II sind zur Sicherung großräumiger ökologischer Prozesse ausgewiesene, großflächige natürliche oder naturnahe Gebiete oder Landschaften samt ihrer typischen Arten- und Ökosystemausstattung, die auch eine Basis für umwelt- und kulturverträgliche geistig-seelische Erfahrungen und Forschungsmöglichkeiten bieten sowie Bildungs-, Erholungs- und Besucherangebote machen.“

Hier wird analog zum BNatSchG einerseits auf den ökologischen Prozess, andererseits jedoch noch differenzierter auf die für den Menschen bedeutsamen Wirkungen eines Nationalparks abgehoben.

Die im Jahr 2015 beim UNO Nachhaltigkeitsgipfel verabschiedete Agenda 2030 definiert 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs).[iii] Die Bundesregierung hat in der Folge die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016 beschlossen.[iv] Dort wiederum werden die Wildnisziele der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt bestätigt.

Umsetzung, Konkretisierung und weitere Aufgaben nach Staatsvertrag

Der Staatsvertrag greift in seinem § 4 (Zweck) die Vorgaben des BNatSchG und der IUCN auf.

Er erweitert die Aufgaben darüber hinaus um folgende Ziele:

  • Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbundes des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
  • Der günstige Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten nach EU FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist zu schützen, zu bewahren oder wiederherzustellen.

Soweit es mit dem Zweck vereinbar ist, sollen darüber hinaus

  • die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt, Störungen von ihnen ferngehalten und die natürliche Wiederansiedlung verdrängter Arten ermöglicht werden,
  • die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebiets bewahrt oder wiederhergestellt werden,
  • kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen einschließlich ihrer Zugänglichkeit erhalten bleiben,
  • Biologie und Dynamik der Lebensgemeinschaften des Nationalparks sowie Klimawandelfolgen wissenschaftlich beobachtet und erforscht werden sowie
  • das Gebiet der Bevölkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken barrierefrei zugänglich gemacht und insoweit erschlossen werden.

Von Bedeutung ist hierbei auch der nach Staatsvertrag noch einmal weitergehende Auftrag an den Nationalpark in den Bereichen

  • Kulturhistorie und Naturgeschichte,
  • Beobachtung der Klimawandelfolgen,
  • Barrierefreiheit.

Alle Vorgaben zur Errichtung und Entwicklung des Nationalparks zielen auf den ungestörten Ablauf der Naturvorgänge ab. Der Nationalpark legt sich hierfür folgende Definition zugrunde:

„Nationalpark meint den dynamischen Ansatz im Naturschutz („Natur Natur sein lassen“), das Zulassen natürlicher Abläufe ohne das Gestalten der Menschen und ohne vorgefertigtes Wissen über Weg und Endpunkt des Prozesses“.[v]

[i] EUROPARC Deutschland e.V. (2018): Bericht über die Basiserhebung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald, Berlin.

[ii] EUROPARC Deutschland e.V. (2010). Richtlinien für die Anwendung der IUCN-Managementkategorien für Schutzgebiete, Berlin. Deutsche Übersetzung von: Dudley, N. (Editor) (2008) Guidelines for Applying Protected Area Management Categories, Gland: IUCN.

[iii] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Die 2030-Agenda für Nachhaltige Entwicklung: https://www.bmu.de/themen/nachhaltigkeit-internationales/nachhaltige-entwicklung/2030-agenda/; abgerufen am 29.01.2020.

[iv] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie: https://www.bmu.de/themen/nachhaltigkeit-internationales/nachhaltige-entwicklung/strategie-und-umsetzung/nachhaltigkeitsstrategie/; abgerufen am 29.01.2020.

[v] EUROPARC Deutschland e.V. (2010): Positionspapier zum Thema Wildnis, Berlin.